Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Aktueller Stand zum Stichtag 15.03.2022

Gesetzesnovelle zur einrichtungsbezogenen Impflicht

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Pfleger und Pflegerinnen ist beschlossene Sache

Noch immer herrscht die Debatte um die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, obwohl diese ab dem 16.03.2022 bereits beschlossene Sache in Sachsen ist. Wie bereits im Artikel „Impflicht für Pflegerinnen und Pfleger – Welche Neuerungen bringt die Gesetzesnovelle?“ ausführlich berichtet wurde, geht es im Grunde genommen immer noch darum, alte und kranke Menschen verstärkt zu schützen, wenn sie mit Pflege- und Krankenpersonal zusammen treffen.

Stichtag 15.03.2022 – auch in Sachsen wird es ernst

Wie der aktuelle Stand von heute besagt, kommt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für alle Pflegeberufe ab dem 16.03.2022. Das heißt für das Personal in Alten- und Pflegeheimen, in der mobilen Pflege sowie in Krankenhäusern, dass bis zum 15.03.2022 der Nachweis über eine Impfung gegen SARS-CoV-2, eine Genesung über einen PCR-Test nicht älter als sechs Monate sowie ein Attest über die Aussetzung der Impfpflicht eines Einzelnen aus gesundheitlichen Gründen vorgelegt werden muss. Personal das einen dieser Nachweise gemäß den Bestimmungen des Paul-Erich-Institutes nicht vorlegen kann, darf dann nicht mehr zu Arbeit kommen. Wird der Nachweis nachträglich eingereicht, ist auch die Zulassung zum Pflegeberuf wieder gegeben. Allerdings sind in Sachsen etwa 25 – 30% der Pflegenden weder geimpft noch genesen und können daher einen solchen Nachweis auch nicht so schnell vorlegen. Doch müssen sich Bewohner von Alten- und Pflegeheimen und deren Angehörige hier keine Sorgen machen, denn das sächsische Gesundheitsministerium betonte jetzt noch einmal, dass die „Versorgungssicherheit oberste Priorität“ habe.

Das offizielle Verfahren über eine Nachweiserbringung

Legt ein Beschäftigter im Gesundheitswesen den Nachweis über eine Genesung oder Impfung gegen SARS-CoV-2 nicht bis zum 15.03.2022 vor, dann ist der Arbeitgeber in der Pflicht zu handeln. In einer Frist von zwei Wochen muss das Gesundheitsamt hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Das Amt hat dann die Aufgabe, betroffene Beschäftigte nochmals aufzufordern, unverzüglich einen Nachweis innerhalb einer festgelegten Frist vorzulegen. Geschieht dies nicht, können Arbeitsverbote ausgesprochen werden, die rechtlich einwandfrei sind und gegen die keinerlei Maßnahmen möglich sind. Neben den bekannten Impfstoffen von Pfizer/Biontech, Moderna und Johnson ist ab sofort auch der Impfstoff Novavax für den Nachweis der Impfung zugelassen.
So die Theorie. Die tatsächliche Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist – zum Leidwesen der einzelnen Einrichtungen und Arbeitgeber – derzeit jedoch leider nach wie vor mit einer Reihe von Fragen behaftet. Und nicht alle sind zum jetzigen Zeitpunkt durch das Bundesministerium für Gesundheit und die Länder geklärt. Fest steht aber: Die Kommunen stehen in der Pflicht, die einrichtungsbezogene Impfpflicht durchzusetzen. Die Fristen, Verfahren und die Angaben, welche Berufsgruppen hiervon betroffen sind werden jedoch vom Land vorgegeben. In Sachsen soll dabei ein einheitliches Meldeverfahren über ein landesweites elektronisches Meldeportal erfolgen – auch dazu stehen zum heutigen Tag allerdings noch Informationen zur genauen Abwicklung aus.

Die rechtlichen Neuigkeiten in Bezug auf die Impfpflicht

Mitte Dezember des letzten Jahres wurde die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 für das Gesundheits- und Pflegepersonal im Bundesrat und Bundestag verabschiedet. Dieses löste als erstes jedoch eine Klagewelle vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe aus. Im Eilverfahren wurde das geforderte außer Kraft setzen der Vorschriften zur Impfpflicht jedoch am Freitag, den 11.02.2022 durch das BVerfG abgelehnt. Allerdings bedeutet dies nicht, dass es grundsätzlich verfassungsmäßig ist, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht einzuführen. Für diese Klärung ist ein längeres Hauptverfahren notwendig.

Wir sind dabei – einrichtungsbezogene Impfpflicht, ja bitte!

So handelt es sich bei der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ in erster Linie um einen Schutz der Pflegebedürftigen und dieser soll gemäß Bund und Ländern an erster Stelle stehen. Die Bewohner in Alten- und Pflegeheimen sollen sich weiter hin sicher und wohl fühlen und nicht vor einer Infektion bangen müssen. Auch die Angehörigen können aufgrund der eingeführten Impfpflicht wieder aufatmen, sehen sie doch, dass ihre Liebsten geschützt werden und weiter ihren Lebensabend in sicherer Umgebung verbringen können.

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