Pflegereform: Diese Verbesserungen bringt die Gesetzesnovelle

Pflegereform 2022

Pflegereform – warum ist sie nötig? Über 4 Millionen Menschen in Deutschland sind auf die Hilfe von Pflegekräften angewiesen. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt rasant. Gleichzeitig erhöhen sich die finanziellen Belastungen für diese Gruppe und aufgrund struktureller Schwierigkeiten wird die Arbeit für Pflegerinnen und Pfleger zunehmend unattraktiv. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GWG) soll sich dies ändern.

Die Reform der Pflege ist beschlossen

Seit dem Juni 2021 ist es amtlich – die Pflegereform ist beschlossene Sache. Mit der Gesetzesnovelle strebt der Bundestag an, die Pflege neu zu strukturieren. Unter anderem soll die Altenpflege attraktiver werden und die Arbeitskräfte größeren finanziellen Spielraum erhalten. Darüber hinaus besteht ein Grundpfeiler der Pflegereform darin, Pflegebedürftige und deren Familien zu entlasten. Die Rede ist von 3 Milliarden EUR. In Gänze sollen die Vorschriften 2022 greifen. Einige Änderungen treten bereits zum Jahreswechsel in Kraft, während andere erst ab dem 1. September 2022 Bestand haben werden.

Pflegereform 2021/2022: Was ändert sich? Was bleibt?

Die wohl wichtigste Neuerung für Pflegebedürftige und deren Angehörige ist der Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim. Das bedeutet, dass Personen, die in vollstationären Einrichtungen leben, ab dem 1. Januar 2022 Zuschüsse für die Pflege- und Ausbildungskosten bekommen.

Die Kosten für einen Heimplatz setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Ausbildungskosten
  • Pflegekosten
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Pflegekosten

Pflegebedürftige Menschen in den Pflegegraden zwei bis fünf erhalten künftig einen Zuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Personen mit Pflegegrad eins bleiben bei der Reform unberücksichtigt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen weiterhin komplett selbst getragen werden.

Der Leistungszuschlag für Heimbewohner erhöht sich wie folgt:

  • innerhalb des ersten Jahres um 5 %
  • um 25 % in den Monaten 12-24
  • um 45 % in den Monaten 24-36
  • um 70 % bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten im Pflegeheim

Auch Menschen, die in den eigenen vier Wänden von einem Pflegedienst versorgt werden, profitieren von der Pflegeform. Die Sätze für Pflegesachleistungen und die Kurzzeitpflege erhöhen sich ab dem 1. Januar 2022 für pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei wie folgt:

  • Pflegegrad 2: 724 EUR statt 689 EUR
  • Pflegegrad 3: 1.363 EUR statt 1.298 EUR
  • Pflegegrad 4: 1.693 EUR statt 1.612 EUR
  • Pflegegrad 5: 2.095 EUR statt 1.995 EUR

Demgegenüber steigt der Zuschuss für die Kurzzeitpflege um 10 % auf 1.774 EUR jährlich. Das Pflegegeld bleibt unverändert.

Bisher erloschen Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung mit dem Tod des Versicherten. Auch dies wird sich ändern. Die Erben beziehungsweise die Rechtsnachfolger der verstorbenen Person sollen Kostenerstattungsansprüche innerhalb von zwölf Monaten geltend machen können.

Was kommt auf die Pflegekräfte zu?

Der Bundestag möchte die Pflegekräfte entlasten und die Arbeit erleichtern. Deshalb wurde ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel geschaffen, der Neueinstellungen von zusätzlichen Pflegekräften ermöglichen soll. Ab September 2022 ist der Abschluss von Versorgungsverträgen ausschließlich mit Einrichtungen möglich, die ihre Mitarbeiter nach Tarif oder zumindest in vergleichbarer Höhe entlohnen. Spezielle Pflegekräfte in Ostdeutschland sollen davon profitieren.

Die Notwendigkeit der ärztlichen Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln entfällt. Pflegefachkräften ist es künftig gestattet, diesbezüglich Empfehlungen abzugeben und einen Antrag auf die genannten Mittel beizufügen. Die sogenannte medizinische Notwendigkeit wird aufgrund der Empfehlung standardmäßig vermutet. Die Beantragung der Mittel erfolgt über die Pflege- oder Krankenkasse.

Pflegereform: Beratungsmöglichkeiten für Betroffene

Betroffene haben einen Anspruch auf Pflegeberatung. Im Klartext bedeutet dies, dass bei der Beantragung eines Pflegegrades und anderweitiger Leistungen der Pflegeversicherung eine Beratung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zur Verfügung stehen muss. Auch die Pflegeheime beziehungsweise die Pflegedienste selbst sowie die Versicherungen beraten Betroffene der Änderungen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Die Gesetzesnovelle entlastet pflegebedürftige Menschen, erhöht die Leistungszuschläge und verbessert das Arbeitsumfeld sowie die Entlohnung der Pflegekräfte. Des Weiteren wird die Beantragung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln vereinfacht. Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick verwirrend wirken, zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu kontaktieren. Wir sind jederzeit für Sie da.

Folgen Sie uns: