Definition Pflegegrade

Pflegegrade

Die Pflegegrade von 1 bis 5 sind „Grade der Pflegebedürftigkeit“. Sie drücken aus, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Pflegebedürftige Menschen erhalten einen Pflegegrad auf Antrag von ihrer Pflegeversicherung und können damit Pflegeleistungen beanspruchen.

Die fünf Pflegegrade auf einen Blick:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Einstufung: Der Weg zum Pflegegrad

Einen Pflegegrad brauchen Sie, wenn Sie Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten. Sie stellen dafür einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung. Daraufhin wird ein Pflegegutachten erstellt und am Ende schickt Ihnen die Versicherung einen Pflegegrad-Bescheid zu

Der Antrag

Egal ob Sie einen Erstantrag stellen oder Ihren vorhandenen Pflegegrad erhöhen möchten: Sie müssen einen Pflegegrad-Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung stellen. Das Datum des Antrags ist wichtig, weil Sie bei einer Bewilligung rückwirkend ab diesem Datum Ansprüche auf Leistungen haben.

Das Gutachten

Für das Gutachten kommt ein Pflegegutachter an Ihre Wohnstätte, also zu Ihnen nach Hause oder auch ins Pflegeheim, falls Sie dort leben. Er macht sich ein Bild von der Pflegesituation, stellt Fragen und gibt auch erste Tipps für die Pflege oder empfiehlt Hilfsmittel.

In einigen Fällen sind auch eine Begutachtung am Telefon (strukturiertes Telefoninterview) oder der Einsatz von Videotelefonie möglich.

Im Anschluss wird das Pflegegutachten erstellt. Darin wird nach einem festen Begutachtungsverfahren ermittelt, welchen Pflegegrad Sie erhalten sollen.

Der Bescheid

Die Empfehlung im Gutachten ist aber nicht die finale Entscheidung, denn diese wird von der Pflegeversicherung getroffen. In der Regel folgt sie aber dem Gutachten. Sie erhalten Ihren Pflegegrad-Bescheid zusammen mit dem Gutachten schriftlich.

Wurde Ihnen ein Pflegegrad bewilligt, gelten Ihre Ansprüche jetzt rückwirkend zum Tag des Antrags. Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen.

Pflegegrade: Punkte-Tabelle

Das Pflegegutachten folgt klaren Richtlinien, um zu einer Einstufung in einen Pflegegrad zu gelangen. Darin werden in verschiedenen Kategorien 0 bis 100 Punkte für die Einschränkung der Selbständigkeit einer Person vergeben. Die gewichtete Gesamtpunktzahl ergibt den Pflegegrad.

Grad der Selbständigkeit                                                  Punktezahl               Pflegegrad

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit          12,5 bis unter 27         1

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit      27 bis unter 47,5       2

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit         47,5 bis unter 70        3

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit      70 bis unter 90          4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit      90 bis unter 100        5

 

Wie setzen sich die 100 möglichen Punkte zusammen? Das Verfahren berücksichtigt zahlreiche Einzelpunkte in verschiedenen Modulen, die zusammen die Punktzahl ergeben.

Kriterien für das Pflegegutachten

Die möglichen 100 Punkte im Pflegegutachten setzen sich aus Kriterien in sechs verschiedenen Modulen zusammen. Die einzelnen Module fließen unterschiedlich stark in das Gesamtergebnis ein

Pflegebegutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment

  1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung ändern?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller in seinem Alltag noch räumlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen?
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?

Neben den sechs beschriebenen Modulen gibt es noch zwei weitere Pflegegrad-Module:

  1. Außerhäusliche Aktivitäten und
  2. Haushaltsführung. Diese beiden Module sind aber für den Pflegegrad nicht relevant, sondern nur für die Pflegeplanung und individuelle Empfehlungen.

Widerspruch bei Ablehnung oder Rückstufung

Egal ob Ablehnung, Rückstufung oder zu niedriger Pflegegrad: Wenn Sie einen Pflegegrad-Bescheid erhalten und damit nicht einverstanden sind, sollten Sie Widerspruch einlegen. Zumindest sollten Sie prüfen, ob Sie Aussicht auf einen erfolgreichen Widerspruch haben.

Erfolg hat ein Widerspruch dann, wenn Sie schlüssig begründen können, in welchen Punkten das Gutachten die Pflegesituation falsch einschätzt und wie dadurch insgesamt ein anderer Pflegegrad zustande kommt.

So können Sie mit einem Pflegegrad-Widerspruch ein Wiederholungsgutachten erreichen. Dabei wird ein neues Gutachten erstellt und genauer auf die strittigen Punkte eingegangen. So erhalten Sie dann im zweiten Anlauf hoffentlich den richtigen Pflegegrad.

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