Impfpflicht für Pflegerinnen und Pfleger – welche Neuerungen bringt die Gesetzesnovelle?

Impflicht in der Pflege

Die Corona-Pandemie hat Deutschland auch Anfang 2022 voll im Griff. Während die Debatte um die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 derzeit kontrovers geführt wird, haben Bundestag und Bundesrat für die Pflege bereits Tatsachen geschaffen. Personen, die im Pflege- oder Gesundheitsbereich tätig sind, müssen ab dem 15. März gegen das Coronavirus geimpft sein. Welche Neuerungen bringt die Gesetzesnovelle genau? Wir klären Sie auf…

Einrichtungsbezogene Impfpflicht – was bedeutet das?

Pünktlich zum Jahreswechsel beschloss die Legislative die Einführung einer Corona-Impfpflicht für Menschen im Pflege- und Gesundheitswesen zum 15.03.2022. Streng genommen ist in dem Papier mit dem sperrigen Titel „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ von einer Nachweispflicht die Rede. Beschäftigte haben zum Stichtag im März gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus impfen lassen können, müssen dies durch ein ärztliches Attest belegen. Die Gesetzesnovelle verfolgt das Ziel, Patienten und Pflegebedürftige vor einer COVID-19-Infektion zu schützen.

Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gegenüber ihrem Arbeitgeber am 16. März 2022 noch keinen entsprechenden Nachweis erbracht haben, ist die Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung nicht gestattet. Von der Nachweispflicht umfasst sind alle in Paragraf 20 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Einrichtungen. Dies betrifft laut dem Bundesgesundheitsministerium insbesondere:

  • Krankenhäuser und Tageskliniken
  • Pflegeheime für Behinderte, Ältere sowie pflegebedürftige Menschen (voll- und teilstationär)
  • den Rettungsdienst
  • ambulante Pflegedienste
  • Arzt- und Zahnarztpraxen

Für Beschäftigte, die in den genannten Einrichtungen tätig sind, gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wichtig: Hiervon betroffen sind auch Arbeitende, die nicht in direktem Kundenkontakt stehen. Beispielsweise Verwaltungsangestellte eines ambulanten Pflegedienstes.

Die Pflege im Blickpunkt – welche Regelungen und Fristen gelten?

Wiederkehrende Corona-Ausbrüche in stationären Pflegeheimen haben den Gesetzgeber veranlasst, Pflegebedürftige besser vor dem Coronavirus zu schützen. Die zumeist alten und auf Hilfe angewiesen Menschen sollen zukünftig ausschließlich von geimpften, genesenen oder von Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können, versorgt werden. Was müssen Pflegekräfte jetzt tun?

Wer bereits gegen SARS-CoV-2 geimpft oder genesen ist, sollte dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen und entsprechend nachweisen. Hierbei maßgebend sind die Ausführungen des Paul-Ehrlich-Instituts. Dieses legt fest, welchen Status der Impfnachweis zu belegen hat.

Impfstoffe, die das Institut nicht freigegeben hat, können nicht anerkannt werden. Das betrifft gegenwärtig zum Beispiel den chinesischen Impfstoff der Firma Sinovac.Darüber hinaus verfällt mehr als sechs Monate nach dem positiven PCR-Test der Genesenenstatus. Das bedeutet, Pflegekräfte können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Einrichtung beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Der Nachweis wird über ein ärztliches Zeugnis geführt. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, die Belege der Beschäftigten zu prüfen und dem Gesundheitsamt auszuhändigen, falls dieses es verlangt. Bei Missachtung der Regelung droht ein Bußgeld.

Welche möglichen Konsequenzen haben die Neuerungen?

Kritiker des Gesetzes befürchten den massiven Verlust von Pflegefachkräften. Des Weiteren betonen sie die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen und empfinden die Gesetzesnovelle als fatales Signal an die in der Corona-Pandemie stark beanspruchten Pflegerinnen und Pfleger. Was ist an den Befürchtungen dran?

Pflegekräfte, die bis zum Stichtag keinen Nachweis vorlegen konnten, müssen von ihrem Arbeitgeber zunächst auf den arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß hingewiesen und erneut zur Nachweiserbringung aufgefordert werden. Zugleich hat der Arbeitgeber proaktiv das Gesundheitsamt zu informieren, welches ein Betretungsverbot für die Arbeitsstätte aussprechen kann. Den Beschäftigten ist es sodann unmöglich, die Einrichtung zu betreten und die vertraglich fixierte Arbeitsleistung zu erbringen. Abmahnungen und final die Kündigung können die Folge sein. Zuvor erfolgt die Freistellung von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung.

Momentan ist nicht davon auszugehen, dass es zu starken Abwanderungsbewegungen von Pflegefachkräften kommt. Die Menschen sind sich der Konsequenzen ihrer Entscheidung bewusst und haben sich bereits zum großen Teil immunisieren lassen. Gemäß den Angaben des Robert-Koch-Instituts vom Oktober 2021 liegt die Impfquote in der Krankenhauspflege bei mehr als 90 %. Vermutlich ist sie in der Zwischenzeit weiter stark gestiegen, da die Datenerhebung im Sommer stattfand. Die Zahlen belegen eindrucksvoll das weitsichtige und verantwortungsbewusste Handeln der Pflegefachkräfte.

Impfpflicht – wir sind dabei

Die Jahre 2020 und 2021 haben gezeigt, dass vor allem ältere Menschen schwer an COVID-19 erkranken und versterben. Ebendiese Personengruppe ist auf das tägliche Engagement der Pflegerinnen und Pfleger angewiesen. Die durch Impfstoffe induzierte Immunisierung gegen das Coronavirus ist notwendig, um Pflegebedürftige und deren Angehörige zu schützen. In unserer Einrichtung hat die Impflicht daher bisher keine negative Konsequenzen mit sich gebracht. Sicherlich ist es wichtig, das Thema von allen Seiten zu beleuchten – aber am Ende sind wir doch alle in einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung. Daher unser Fazit: Impflicht – wir sind dabei!

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